Allgemeine Geschäftsbedingungen
1. Geltungsbereich
1.1 Die nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für sämtliche Leistungen und Angebote, die von Neo-Clean im Rahmen der Geschäftsbeziehung mit dem Auftraggeber erbracht bzw. unterbreitet werden und werden Inhalt des Vertrages. Dies gilt sowohl für Auftragserweiterungen als auch für Folgeaufträge, selbst wenn darauf nicht ausdrücklich hingewiesen wird.
1.2 Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftraggebers werden hiermit ausgeschlossen, es sei denn sie werden von Neo-Clean in Einzelfällen ausdrücklich schriftlich anerkannt.
2. Angebote
Angebote und mündliche Auskünfte sind stets unverbindlich und freibleibend, wenn diese nicht ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet sind. Angebote werden nur schriftlich (auch Fax, E-Mail) unterbreitet. Sämtliche technische Unterlagen einschließlich Leistungsverzeichnisse, etc. bleiben geistiges Eigentum von Neo-Clean und dürfen vom Auftraggeber und/oder Dritten anderweitig nicht verwendet werden.
3. Auftragsbestätigung
An Neo-Clean gerichtete Aufträge oder Bestellungen des Auftraggebers bedürfen für das Zustandekommen eines Vertrages einer schriftlichen Auftragsbestätigung von Neo-Clean (auch Fax, E-Mail). Wenn dem Auftrag ein verbindliches Angebot von Neo-Clean vorangegangen ist, welches vom Auftraggeber vollinhaltlich angenommen wird, gilt die schriftliche Bestätigung des Angebots durch den Auftraggeber als Vertragsannahme.
4. Preise
4.1. Alle Preise verstehen sich netto in Euro zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer und basieren auf den Lohn- bzw. Materialkosten zum Zeitpunkt der Angebotslegung bzw. Auftragsbestätigung. Die Nettopreise beinhalten sämtliche Lohn-, Material- und Transportkosten sowie bei Pauschalaufträgen die Beistellung aller erforderlichen Geräte und Maschinen. Außerdem sind alle gesetzlichen Leistungen sowie die im Kollektivvertrag festgelegten Erschwernis-, Gefahren- und Schmutzzulagen sowie die Haftpflicht- und Unfallversicherung mit inbegriffen.
4.2. Basis der Preiskalkulation sind die vom Auftraggeber an Neo-Clean bekannt gegebenen Quadratmeteranzahlen und Spezifikationen. Allfällige Abweichungen von diesen Angaben des Auftraggebers gehen ausschließlich zu Lasten des Auftraggebers.
4.3. Neo-Clean ist berechtigt, das Entgelt für die Leistungen bei Änderung der Kalkulations- und Kostengrundlagen, vor allem bei allgemeiner Änderung von Lohnkosten aufgrund von Kollektivvertragsänderungen oder aufgrund innerbetrieblicher Vereinbarungen oder bei Änderung von anderen, mit der Leistungserbringung im Zusammenhang stehender Kosten, wie z.B. für Materialien, Transporte, Fremdarbeiten, Finanzierung etc. oder Gebühren, Steuern und Abgaben wie z.B. Altlastenbeitrag, Standortabgaben, etc., im Umfang dieser Änderungen anzuheben. Bei einer Änderung der kollektivvertraglichen Löhne, der Sozialversicherungsbeiträge oder sonstiger lohnbezogener Abgaben durch Gesetz, Verordnung oder Kollektivvertrag, erfolgt aufgrund der Lohnintensität der nach dem Vertrag von Neo-Clean zu erbringenden Leistungen jedenfalls jeweils eine Änderung der vereinbarten Vergütung.
4.4. Eine Preiserhöhung ist nur dann ausgeschlossen, wenn:
- ausdrücklich Fixpreise vereinbart sind
- ein für eine Preiserhöhung maßgeblicher Leistungsverzug von Neo-Clean vorsätzlich oder grob fahrlässig verschuldet wurde
4.5. Die vereinbarten Preise beruhen auf der Annahme, dass die Arbeiten in einem Zuge ohne längere Unterbrechung durchgeführt werden können. Sind Arbeitsunterbrechungen erforderlich, wenn beispielsweise andere Professionisten ihre Tätigkeit noch nicht beendet haben oder eine Koordination mehrerer auf dem Objekt tätiger Unternehmen durch den Auftraggeber (vgl. Punkt 6.5.) nicht erfolgt ist oder durch sonstige, nicht im Einflussbereich von Neo-Clean liegende Umstände, die Arbeiten nicht wie vorgesehen durchgeführt oder fortgesetzt werden können, gilt je Unterbrechung ein Betrag in der Höhe von EUR 180,00 pro Tag als pauschale Entschädigung von Neo-Clean als vereinbart. Dieser Betrag wird von Neo-Clean gesondert in Rechnung gestellt.
5.Leistungsänderung und zusätzliche Leistungen
Für vom Auftraggeber angeordnete zusätzliche oder nach Vertragsabschluss geänderte Leistungen, die im erteilten Auftrag keine Deckung finden, hat Neo-Clean Anspruch auf ein angemessenes zusätzliches Entgelt. Für am Ort der Leistungserbringungen erteilte kurzfristige Zusatzaufträge und/oder Auftragsänderungen ist die mündliche Bestellung bzw. Beauftragung durch den Auftraggeber für diesen bindend.
6. Leistungsänderungen und zusätzliche Leistungen
6.1. Die Leistungen werden wie im Angebot/Auftrag vereinbart, fachmännisch durch das Personal von Neo-Clean oder deren Sublieferanten aufgeführt.
6.2. Ohne gesonderte Beauftragung gilt die Reinigung für nicht über das übliche Ausmaß hinausgehende Verschmutzung als vereinbart. Darüberhinausgehende Reinigungen (z.B. Reinigung nach Professionisten, Beseitigung von Fäkalien/Erbrochenem, Entfernung nicht wasserlöslicher Flecken mit Spezialmittel, Abtransport von Schutt und andere Materialien, etc.) müssen gesondert beauftragt werden und werden je nach Aufwand als Regieleistung verrechnet.
6.3. Der Auftraggeber ist verpflichtet, Neo-Clean am Ort der Leistungserbring ung eine Entnahmemöglichkeit für Wasser und Strom auf Kosten des Auftraggebers zur Verfügung zu stellen. Die Kosten des Wasser- und Stromverbrauchers der für die Durchführung der Arbeiten notwendigen Maschinen und Geräte gehen zu Lasten des Auftraggebers. Dieser ist auch verpflichtet unentgeltlich Handwaschseifen, Handtücher, Toilettenpapier und die Mitbenützung von WC-Anlagen und Erste-Hilfe-Kasten zur Verfügung zu stellen, sowie je nach Bedarf einen geeigneten, geräumigen, verschließbaren Raum zum Umkleiden des Personals und zur Unterbringung der Materialien, Geräte und Maschinen. Weiters genehmigt der Auftraggeber die Einleitung des Abwassers in das Kanalsystem am Ort der Leistungserbringung.
6.4. Der Auftraggeber verpflichtet sich, Neo-Clean vor, spätestens jedoch bei Auftragserteilung auf etwaige besondere Risiken und Gefahren (Nichtbetretbarkeit von Gebäudeteilen, Gefahr durch elektrische Spannungen etc.) hinzuweisen.
6.5. Sind mehrere Unternehmer auf dem Objekt tätig, hat der Auftraggeber diese zu koordinieren. Neo-Clean haftet nicht für die aus Verzögerungen resultierenden Nachteile oder Schäden aufgrund mangelhafter Koordination durch den Auftraggeber und hat Anspruch auf die Abgeltung des daraus entstehenden Mehraufwandes.
6.6. Der Leistungsumfang des Winterdienstes (Räumung und Streuung der vereinbarten Flächen) erfolgt bei entsprechender Beauftragung basierend auf den gesetzlichen Vorschriften des §93 Abs 1 StVO. Änderungen bzw. Abweichungen hiervon müssen ausnahmslos in schriftlicher Form vereinbart werden.
7. Leistungs-/Lieferverzug
Neo-Clean haftet nicht bei Leistungs-/Lieferverzug auf Grund von höherer Gewalt wie z.B. Naturereignissen von besonderer Intensität, Krieg, Aufruhr, Streik, Terrorismus, unvorhergesehene behördliche Auflagen und andere Umstände, die ohne ihr Verschulden zu einem Leistungs-/Lieferverzug geführt haben. Solche Umstände sowie höhere Gewalt berechtigen Neo-Clean, die Lieferung/Leistung während der Dauer der höheren Gewalt bzw. des Vorliegens solches Umstandes einzustellen oder vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten.
8. Vertragsdauer/vorzeitige Vertragsauflösung
8.1. Für Verträge, bei denen die Vertragsdauer nicht ausdrücklich angegeben ist oder bei denen sich die Dauer nicht aus der Art der Leistungserbringung ergibt (Dauerreinigungsverträge) gilt eine Mindestvertragsdauer von einem Jahr (12 Monate) als vereinbart. Eine Kündigung hat schriftlich drei Monate vor Vetragsablauf bei Neo-Clean einzulangen, widrigenfalls sich der Vertrag um ein weiteres Jahr verlängert.
8.2. Bei Verträgen betreffend den Winterdienst gilt eine Vertragsdauer für mindestens eine Saison, wobei die Saison vom 01.November bis 31.März des Folgejahres läuft, als vereinbart. Eine Kündigung hat schriftlich drei Monate vor Vertragsablauf bei Neo-Clean einzulangen, widrigenfalls sich der Vertrag für die Dauer einer weiteren Saison verlängert.
8.3. Bei Sonderreinigungen wird der Vertrag für die Dauer einer einmaligen Durchführung abgeschlossen.
8.4. Sonstige Verträge, welche weder Dauerreinigungs- noch Sonderreinigungsleistungen beinhalten, noch den Winterdienst betreffen, können unter Einhaltung einer dreimonatigen Kündigungsfrist jeweils zum Monatsletzten schriftlich mittels eingeschriebenen Briefes gekündigt werden.
8.5. Der Auftraggeber darf sich im Falle einer vorzeitigen Vertragsauflösung erst dann auf Nichtleistung oder mangelhafte Leistung durch Neo-Clean berufen, wenn wiederholte begründete schriftliche Reklamationen nach Kenntnisnahme durch Neo-Clean nicht behoben wurden.
8.6. Die gegen eine Rechnung erhobenen Einwendungen berechtigen den Auftraggeber nicht, die Zahlung des fälligen Entgeltes oder eines Teiles davon zurückzubehalten, es sei dann, die Einwendungen werden von Neo-Clean ausdrücklich schriftlich als berechtigt anerkannt.
8.7. Im Fall verschlechterter Vermögensverhältnisse des Auftraggebers ist Neo-Clean berechtigt, vom Auftraggeber Vorausleistung zu verlangen.
8.8. Der Auftraggeber ist zum Rücktritt vom Vertrag wegen Nichtleistung oder mangelhafter Leistung durch Neo-Clean erst nach schriftlicher Aufforderung, vertragsgemäß zu leisten, und Nichterfüllung der Leistungsverpflichtung von Neo-Clean innerhalb angemessener Frist berechtigt.
8.9. Im Falle des Zahlungsverzuges durch den Auftraggeber ist Neo-Clean unter Setzung einer fünftätigen Nachfrist berechtigt, entweder mit sofortiger Wirkung vom Vertrag zurückzutreten oder aber dem Auftraggeber mitzuteilen, dass Neo-Clean für die Dauer des Zahlungsrückstandes die vertraglichen Leistungen/Lieferungen einstellt. Die Wiederaufnahme der Leistungs-/Liefererfüllung erfolgt erst nach Bezahlung des Rückstandes durch den Auftraggeber.
9. Abnahme
9.1. Die Leistungen von Neo-Clean gelten bei wiederkehrenden Leistungen als auftragsgemäß erfüllt und vom Auftraggeber bei sonstigem Ausschluss der Gewährleistung und Haftung nicht unverzüglich – spätestens bei Ingebrauchnahme der von Neo-Clean gereinigten Objekte – schriftlich begründete Einwendungen erhebt. Dabei sind Zeit, Ort, Art und Umfang des Mangels genau zu beschreiben.
9.2. Bei einmaligen Leistungen von Neo-Clean (z.B. Bauendreinigung) erfolgt die Abnahme gegebenenfalls auch abschnittsweise täglich, spätestens aber bei Fertigstellung durch den Auftraggeber. Findet eine Abnahme der Arbeiten (Leistungen) trotz Verständigung der Fertigstellung derselben durch den Auftraggeber nicht zeitnahe zur Verständigung statt, so gelten die erbrachten Leistungen als mängelfrei erbracht.
10. Zahlungsbedingungen
10.1. Neo-Clean ist berechtigt, hinsichtlich jedes Vertrages monatlich (Teil-) Rechnungen an den Auftraggeber zu legen.
10.2. Sämtliche Rechnungen sind unmittelbar nach Erhalt, die laufenden Monatsrechnungen jedoch spätestens zum Monatsende, Netto ohne Skonto zur Zahlung fällig. Skonti und/oder sonstige Rabatte sind nur bei schriftlicher Vereinbarung gültig.
10.3. Im Falle des Zahlungsverzuges durch den Auftraggeber mit dem gesamten Betrag oder auch nur einen Teilbetrag ist Neo-Clean ohne Verzicht auf die Geltendmachung eines höheren Verzugsschadens berechtigt, Verzugszinsen in der gesetzlich zulässigen Höhe sowie die Kosten der Betreibung der Forderung gegen den Auftraggeber geltend zu machen.
11. Beschäftigungsverbot
Der Auftraggeber verpflichtet sich, es während der Vertragsdauer und 6 Monate nach Vertagsbeendigung zu unterlassen das von Neo-Clean zur Leistungserbringung eingesetzte Personal mittelbar oder unmittelbar für die Erbringung von Leistungen wie Neo-Clean sie für den Auftraggeber erbringt oder erbracht hat, zu beschäftigen. Bei einem Verstoß gegen dieses Abwerbverbots gilt eine Konventionalstrafe von EUR 2.500,00 pro vereinbarungswidrig beschäftigter Person als vereinbart. Neo-Clean ist jedoch berechtigt, auch einen darüber hinausgehenden Schaden zusätzlich geltend zu machen.
12. Lagerung
Für den Fall, dass Gegenstände, Maschinen, etc. von Neo-Clean beim Auftraggeber eingelagert werden oder umgekehrt, ist die Haftung mit EUR 18.000,00 je Gesamteinlagerung beschränkt.
13. Gewährleistung
13.1. Neo-Clean haftet für eine sach- und fachgerechte Leistung. Bei behebbaren Mängeln beschränkt sich die Gewährleistungspflicht von Neo-Clean auf Verbesserung nicht oder nicht in angemessener Frist erfolgt, steht dem Auftraggeber das Recht auf Preisminderung zu.
13.2. Leistungen, die auf Grund eines Dauerreinigungsvertrages erbracht werden, sind vom Auftraggeber nach deren Fertigstellung zu überprüfen und festgestellte Mängel und Schäden unverzüglich schriftlich bei sonstigem Gewährleistungs- und Haftungsausschluss geltend zu machen.
13.3. Für Mängel und Schäden, die darauf zurückzuführen sind, dass der Auftraggeber wichtige Informationen nicht an Neo-Clean weitergegeben hat, wird keine Gewährleistung und Haftung übernommen. Gleiches gilt für den Fall, dass der Auftraggeber keine ausreichenden Vorkehrungen für die Zugänglichkeit bzw. Erreichbarkeit zur Ausführung der Leistungen getroffen hat.
14. Schadenersatz
14.1. Neo-Clean haftet für eigenes Verschulden und das Verschulden der Personen, deren sie sich zur Erfüllung ihrer Verpflichtungen bedient hat, nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.
14.2. Der Auftraggeber ist bei einer Haftung von Neo-Clean lediglich berechtigt, Ersatz bis zur Höhe des Zeitwertes des beschädigten Gutes zu verlangen. Eine weitergehende Haftung für Vermögensschäden, insbesondere für Schäden wie Ertrags- und Verdienstausfall, entgangener Gewinn, nicht eingetretene Ersparnisse, Regresspflichten oder Verlust von Goodwill, besteht nicht.
14.3. Für Schadenersatzansprüche, gleichgültig aus welchem Rechtsgrund, für Sach-, Personen-, ideelle und reine Vermögensschäden ist die Haftung von Neo-Clean mit der Höhe der Versicherungssumme der Haftpflichtversicherung von Neo-Clean, die sich auf EUR 1.500.000,00 pro Schadensfall, insgesamt jedoch auf nicht mehr als EUR 1.500.000,00 beläuft, beschränkt.
14.4. Schadenersatzansprüche aus dem Abhandenkommen von fremden Schlüsseln bzw. Code-Karten, die sich regelmäßig im Gewahrsam des von Neo-Clean eingesetzten Personals befunden haben, sind auf die Kosten für die Reproduktion bzw. Refundierung der Schlüssel bzw. Code-Karte oder die allenfalls notwendige Auswechslung von Schlössern und Schließanlagen beschränkt. Schadenersatzleistungen aus diesen Titeln belaufen sich auf maximal EUR 6.000,00.
14.5. Über Punkt 14.3. und 14.4. hinausgehende Ansprüche und Ersatzansprüche sind ausgeschlossen, insbesondere auch hinsichtlich Prozesskosten, Folgeschäden und anderen Schäden aus positiver Vertragsverletzung.
14.6. Jeglicher Schadenersatzanspruch gegen Neo-Clean ist ausgeschlossen, wenn der Auftraggeber Neo-Clean nicht vor Vertragsabschluss auf eine besondere, nicht unmittelbar erkennbare Eigenheit oder Beschaffenheit des Reinigungsobjektes hinweist, welche zur Vermeidung von Schäden bei der Reinigung zu beachten ist.
14.7. Etwaige Schadenersatzansprüche sind vom Auftraggeber bei sonstigem Anspruchsverlust unverzüglich nach Eintritt des schädigen Ereignisses schriftlich gegenüber Neo-Clean geltend zu machen und verjähren innerhalb von einem Jahr ab Kenntnis von Schaden und Schädiger.
15. Zurückbehaltung/Aufrechnung
Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, von Neo-Clean verwendete Maschinen, Geräte oder Reinigungsmaterial aus welchem Titel auch immer zurückzubehalten oder Gegenforderungen mit fälligen Entgeltforderungen von Neo-Clean aufzurechnen, ausgenommen die Gegenforderungen sind von Neo-Clean schriftlich anerkannt oder rechtskräftig gerichtlich festgestellt.
16. Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen
Sollte ein Vertragspunkt unwirksam sein oder werden, berührt dies die Wirksamkeit der verbleibenden Bestimmungen der unter ihrer Zugrundelegung geschlossenen Verträge nicht. Die unwirksame Bestimmung ist durch eine wirksame, die der unwirksamen Bestimmung dem Sinn und wirtschaftlichen Zweck nach am Nächsten kommt, zu ersetzen.
17. Erfüllungsort und Gerichtsstand
17.1. Als Erfüllungsort gilt das Objekt, in welchem die Leistungen von Neo-Clean erbracht werden.
17.2. Als für Ansprüche gegen Neo-Clean ausschließlicher Gerichtsstand wird das für 1020 Wien sachliche zuständige Gericht vereinbart.